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Betroffene Verwaltungsverfahren

Gemäß § 138a Abs. 1 LVwG ist durch Rechtsvorschrift anzuordnen, wenn ein Verwaltungsverfahren über den EA abgewickelt werden soll. Dementsprechend sind eine Reihe von Bundes- und Landesgesetzen sowie -verordnungen anzupassen.

Gesetze und Verordnungen des Bundes, die eine Abwicklung über den EA anordnen:
Auch als wordfähiges *.rtf-Dokument (111KB) erhältlich.

Rechtsquelle Rechtsvorschrift Leistung
Infektionsschutzgesetz §§ 44, 46 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Infektionsschutzgesetz § 49 Anzeigepflicht vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Infektionsschutzgesetz § 50 Pflicht zur Anzeige von wesentlichen Änderungen
Gewerbeordnung § 14 Abs. 1
Satz 1
Anzeige eines selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
Gewerbeordnung § 56 Abs. 2 Satz 3 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1 (Verbot von Tätigkeiten im Reisegewerbe).
Gewerbeordnung § 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Anzeige Wanderlager
Gewerbeordnung § 59 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit
Gewerbeordnung § 60a Abs. 2 Erlaubnis für ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 im Reisegewerbe.
Gewerbeordnung § 60a Abs. 3 Erlaubnis für eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Reisegewerbe.
Gewerbeordnung § 60b Abs. 2 Festsetzung von Volksfesten
Gewerbeordnung § 69 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren.
Gewerbeordnung § 69 Abs. 1 Festsetzung von Volksfesten, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Messen und Ausstellungen für einen längeren Zeitraum.
Gewerbeordnung § 69 Abs. 3 Anzeigepflicht für nicht mehr durchgeführte Veranstaltungen.
Gewerbeordnung § 69b Abs. 3 Änderung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters.
Gewerbeordnung § 71b Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren.
Gewerbeordnung § 150
Abs. 1 und 2
Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Pfandleihverordnung alle  
Makler- und Bauträgerverordnung alle  
Makler- und Bauträgerverordnung § 9 Anzeigepflicht
Bewachungsverordnung alle  
Versteigererverordnung alle  
Versteigererverordnung § 3 Anzeige
Waffengesetz § 18 Abs. 1 Erlaubnis für Erwerb/Besitz von Waffen von Sachverständigen
Waffengesetz § 21 Abs. 1 Erlaubnis für Waffenherstellung und -handel
Waffengesetz § 21a Stellvertretererlaubnis bei Waffengewerbe
Waffengesetz § 34 Abs. 2 Anzeige bei Überlassen von Waffen
Waffengesetz § 34
Abs. 4 und 5
Anzeige bei Überlassen von Waffen an "EU-Bürger"
Waffengesetz § 50 Kosten/Bundesverwaltung » nach Anpassung: durch Länder umzusetzen
Sprengstoffgesetz alle alle Leistungen


Gesetze und Verordnungen des Landes Schleswig-Holstein, die eine Abwicklung über den EA anordnen:
Auch als wordfähiges *.rtf-Dokument (79KB) erhältlich.

Rechtsquelle Rechtsvorschrift Leistung
Gesetz zum Schutz der Natur - Landesnatur-schutzgesetz § 34 Abs. 3 Genehmigung für das gewerbsmäßige Sammeln wild lebender Tiere und Pflanzen
Gaststättenverordnung § 1 Abs. 1 Nr. 1 Antragsverfahren Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG
Gaststättenverordnung § 1 Abs. 1 Nr. 2 Antragsverfahren Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des GastG
Gaststättenverordnung § 1 Abs. 1 Nr. 3 Antragsverfahren vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 1 und 2 des GastG
Gaststättenverordnung § 1 Abs. 1 Nr. 4 Antragsverfahren Gestattung nach § 12 Abs. 1 des GastG

Eine ausführliche Aufstellung der Änderungen von Fachgesetzen und Verordnungen Bund/Land ist der so genannten EG-DLR-Verfahrensliste zu entnehmen. Die ausführliche Liste ist im öffentlichen Teil des Informationssystems des Kommunalprojekts hinterlegt.