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Organisatorische Aspekte

  1. Es steht dem Dienstleistungserbringer frei, sich an den EA oder an die zuständige Behörde zu wenden. Die jeweils getroffene Entscheidung kann er jederzeit ändern.
  2. die gesetzlichen Zuständigkeiten bleiben erhalten, sofern keine neuen gesetzlichen Regelungen erfolgen.
  3. Grundsätzlich soll jegliche Kommunikation zu einem Antrag, der über den EA gestellt worden ist, auch über den EA laufen. In bestimmten Fällen verzögert der Weg über den EA jedoch unnötig die Bearbeitungen. Insoweit ist eine direkte Kommunikation der zuständigen Behörden mit dem Dienstleistungserbringer zulässig. In diesen Fällen hat die zuständige Behörde Informationspflicht gegenüber dem EA zur Sicherstellung seiner Auskunftsfähigkeit
  4. für die Kommunikation der zuständigen Behörden mit dem EA kann die Einrichtung eines Brückenkopfes sinnvoll sein
  5. Gemä&szlig § 138b LVwG ist der EA verpflichtet, Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen unverzüglich an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.