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Benötigte Technik

Da es für die zuständigen Behörden keine Pflicht gibt, die Anträge innerhalb der Verwaltung elektronisch abzuwickeln, ist die Anschaffung einer elektronischen Vorgangsbearbeitung für die EG-DLRL-Vorgänge nicht erforderlich.
Um den organisatorischen Aufwand bei der zuständigen Behörde gering zu halten, wird für die E-Mail-Kommunikation mit dem Einheitlichen Ansprechpartner über das Landesnetz der Einsatz von Funktionspostfächern empfohlen.

Generell erfordert die Umsetzung der EG-DLRL nicht den Aufbau komplexer Signatur- und Verschlüsselungsinfrastrukturen. Bei gesetzlichem Schriftformerfordernis ist jedoch der Einsatz einer qualifizierten digitalen Signatur erforderlich. Für diese Fälle wird der EA als Eingangskanal das so genannte Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) anbieten. Mit Hilfe dieser Infrastruktur ist eine signierte und verschlüsselte Kommunikation möglich.

Ein unverschlüsselter Versand von personenbezogenen Daten an den Dienstleistungserbringer per E-Mail über das Internet ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Daher soll die Übermittlung von Dokumenten und personenbezogenen Daten von oder an den Dienstleistungserbringer immer, unabhängig davon ob der EA als Verfahrensmittler eingeschaltet ist oder nicht, über das EA-System erfolgen.