Kurzinfo
Europäische Behörden wachsen zusammen.
Bis zum 28. Dezember 2009 mussten die Europäischen Kommunen die Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie abgeschlossen haben.
Verwaltungen müssen nach diesem Datum spezifische kommunale Informationen vereinfacht und grenzüberschreitend veröffentlicht haben. Wichtige Informationen, wie z.B. die über den sog. Einheitlichen Ansprechpartner (EA), müssen dann von der Kommune leicht verfügbar gemacht und stets aktuell gehalten werden (§ 138c Abs. 1 LVwG bzw. § 3 Abs. 3 EA-Gesetz).
Damit diesen Anforderungen entsprochen werden kann, und um zu vermeiden, dass identische Informationen von Kommunalverwaltungen doppelt und mehrfach erarbeitet und veröffentlicht werden, wird vom Land Schleswig-Holstein ein landesweiter, webbasierender Zuständigkeitsfinder eingeführt.
Technische Basis dafür wird teilweise vom „Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein“ (ZuFiSH) aus dem Hause „TSA Teleport Sachsen-Anhalt Service GmbH“ (TSA) gebildet.
Der landesweite Zuständigkeitsfinder baut auf dem bundesweit abgestimmten Leistungskatalog (LeiKa) auf und wird für Schleswig-Holstein Informationen zentral verwalten und bereitstellen.
Gepflegt wird diese Datenbank dann auf zwei Redaktionsebenen:
Zentralredaktion:
Ein Redaktionsteam, welches vom Land, von den Kommunen und Kammern gemeinsam besetzt wird und allgemeingültige Information pflegt (z.B. allgemeine Texte, Gesamtlayout des Informationssystems, allgemeine Informationen zu den Verwaltungsleistungen, wie Beschreibungstexte, allgemeingültige Rechtsgrundlagen (Bundes- und Landesgesetze), gemeinsame Formulare, etc.)
Dezentrale, kommunale Redaktionen:
Jede Kommune pflegt für sich selbst oder ist mit anderen Kommunen im Rahmen einer gemeinsamen CMS-Lösung aufgestellt. Dabei sind die Informationen zu pflegen, die spezifisch für die einzelne Kommune sind. (z.B. kommunalen Zuständigkeiten für die einzelnen Verwaltungsleistungen sowie Informationen über Öffnungszeiten und Kontaktdaten. Kommunalspezifische Gegebenheiten, wie kommunale Rechtsgrundlagen, kommunenspezifische Formulare oder Gebühren). Eine gesetzliche Pflicht zur Nennung einzelner Organisationseinheiten gibt es noch nicht. Insoweit ist die Nennung der Behörde mit ihren allgemeinen Kontaktdaten zurzeit ausreichend.












